Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Bau- und Förderverein Stiftskirche Neustadt".
2. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz "e. V."
Er hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist es, in der Öffentlichkeit ein Bewusstsein für die überkonfessionelle Bedeutung der Stiftskirche als Wahrzeichen der Stadt Neustadt an der Weinstraße zu entwickeln. Aus diesem Grund fördert der Verein die Sanierung, Erhaltung und Nutzung der Stiftskirche in ihrer Gesamtheit unter Beachtung denkmalpflegerischer Belange und verfolgt das Ziel, die hierfür erforderlichen Mittel zu beschaffen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden und die Entscheidung dem Antragsteller mitzuteilen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.


§ 6 Mittel des Vereins


1. Die für die Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
2. Über die Mindesthöhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten. In begründeten Fällen kann der Vorstand über eine Reduzierung der Beitragshöhe entscheiden.

 


§ 7 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit sowie bis zu sechs Beisitzern.
Ein Beisitzer sollte von der Protestantischen Stiftskirchengemeinde, ein Beisitzer von der Katholischen Gemeinde St. Marien und ein Beisitzer von der Stadt Neustadt an der Weinstraße benannt werden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

 


§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand hat die Aufgabe, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins so wirksam wie möglich umzusetzen. Er ist somit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Einrichtung und Besorgung des Rechnungswesens, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 


§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes


1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Mitgliedern des Vereins wählen.
3. Der Vorstand gibt sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung.

 


§ 10 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form einzuladen.
2. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter als Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes sowie eventuelle Nachwahlen einzelner vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder
5. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
6. Beratung und Beschlussfassung über langfristige Projektplanung
7. Beschluss von Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen
8. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
9. Entscheidung über Höhe und Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
10. Entscheidung über die Auflösung des Vereins

 


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (außer bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins (gemäß. §§ 13 und 15) und in offener Abstimmung. Geheime Abstimmung kann beantragt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 13 Satzungsänderung

1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde.



§ 14 Rechnungsführung, -prüfung

1. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Für jedes Jahr ist innerhalb von 4 Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung weist alle Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet aus.
3. Vor der Vorlage bei der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung des Vorstandes durch zwei Rechnungsprüfer zu überprüfen.


§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung von einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht sein gesamtes Vermögen zweckgebunden zur Verwendung für die Stiftskirche auf den oder die Eigentümer der Stiftskirche über, entsprechend ihrer Eigentumsanteile.


Neustadt an der Weinstraße, den 5.4.2006